Zoll- und Steuerstrafrecht erfordern spezifische Kenntnisse

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Zölle und Steuern gleichwertig vor dem Gesetz

Im Bezug auf die geltenden Rechtsnormen stehen Ein- und Ausfuhrabgaben mit den Verbrauchssteuern auf gleicher Stufe. Doch obwohl diese Gesetze eine hohe Bedeutung im wirtschaftlichen Sinne haben, stehen in diesem Rechtsgebiet wenig spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Dabei ist vor allem im Rahmen eines Prozesses ein guter Anwalt mit Kompetenz und Erfahrung unerlässlich. Eine Zollhinterziehung wird strafrechtlich ebenso behandelt wie eine Steuerhinterziehung und zieht die gleichen Strafen nach sich. Daneben sind bestimmte zollstrafrechtliche Regelungen relevant, die sich etwa auf Steuerhehlerei, gewerbsmäßigen Schmuggel oder den Bannbruch beziehen. Oft ziehen Behörden den Verdacht einer gewerbsmäßigen Hinterziehung in Betracht, auch wenn dies nicht der Fall ist.

Insbesondere in solchen Fällen kann die Kanzlei Hildebrandt helfen.

Was ist strafbar und was nicht?
Wie der § 370 Abs. 6 der AO klar beschreibt, gilt ein Vergehen auch dann als Zollhinterziehung, wenn Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in den Verwaltungsbereich von Mitgliedsstaaten der EU fallen. In diesem umfangreichen und komplizierten Rechtsgebiet ist es angezeigt, bei Fragen oder einer drohenden Strafverfolgung einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Denn selbst wenn in einem Staat eine Tat lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, kann sie dennoch eine Verfolgung als Zollstraftat nach sich ziehen. Bei der Strafverfolgung wird von der Unabhängigkeit des geltenden Rechts am Tatort Gebrauch gemacht. Natürlich gibt es auch eindeutige Formen, die einer vorsätzlichen Zollhinterziehung zugeordnet werden. Beispielsweise, wenn die Ware mit falscher Stückzahl, unrichtigem Zollwert oder manipulierten Angaben über die Beschaffenheit der Güter importiert wird. Verheimlichte oder versteckte Waren fallen ebenfalls in diesen Bereich. Zum Täter wird man, wenn man sich der Gestellungspflicht entzieht. Das ist bei Schmuggelware der Fall. Auch die Verneinung, auf die Frage eines Zollbeamten bei der Einreise, ob man etwas zu verzollen habe, gilt als strafbar. Schwieriger wird es, wenn es um den präferenziellen Ursprung geht. Oft ist es schlichtweg Unwissen, wenn es hier zur Strafverfolgung kommt. Dann ist man mit einem fachkundigen Anwalt gut beraten.